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Betriebliches Eingliederungsmanagement als Wirksamkeitsvoraussetzung für krankheitsbedingte Kündigungen?

Betriebliches Eingliederungsmanagement als Wirksamkeitsvoraussetzung für krankheitsbedingte Kündigungen? - Handbuch für Arbeitgeber zur rechtmäßigen Durchführung krankheitsbedingter Kündigungen

Taschenbuch
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Produktdetails  
Verlag Diplomica
Auflage 2014
Seiten 80
Format 15,5 x 0,6 x 0,5 cm
Gewicht 123 g
ISBN-10 3958505058
ISBN-13 9783958505056
Bestell-Nr 95850505M

Produktbeschreibung  

In diesem Buch wird das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach Paragraph 84 Abs. 2 SGB IX detailliert beschrieben und erläutert. Zudem wird darauf abgezielt Unternehmen aufzuzeigen, welche Herausforderungen und Chancen mit dem BEM verbunden sind.
Da jedoch nicht jedes Arbeitsverhältnis durch die Ausführung des BEM gesichert werden kann, erfolgt außerdem eine Darstellung, welche Faktoren bei einer krankheitsbedingten Kündigung in Bezug auf das betriebliche Eingliederungsmanagement zu beachten sind. Dabei werden die Folgen aufgezeigt, die sich bei einem unterlassenen BEM für die Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess ergeben.
Insgesamt befasst sich dieses Buch daher sowohl mit der Möglichkeit der krankheitsbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Unterlassen des BEM als auch mit der Chance der Vermeidung einer solchen Kündigung infolge einer ordnungsgemäßen Durchführung des BEM.

Leseprobe:

Textprobe:
Kapitel 2.1, Definition des BEM:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezeichnet das BEM in seinem Urteil vom 10.02.2009 als unverstellten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess . Die exakte Bedeutung dieser Beschreibung, ist der Legaldefinition des Gesetzes im Paragraph 84 Abs. 2 SGB IX zu entnehmen: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des Paragraphen 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement) .
Diese Legaldefinition stellt neben den Voraussetzungen für die Durchführung des BEM auch die Mi tarbeit zuständiger Interessenvertretungen und das Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers in den Vordergrund.
Es lässt sich festhalten, dass das BEM ein Verfahren ist, welches Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit den verantwortlichen Interessenvertretungen Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu ergründen und ggf. umzusetzen.
2.2, Anwendungsbereich des Paragraphen 84 Abs. 2 SGB IX:
In Paragraph 84 Abs. 2 SGB IX ist ausdrücklich der Anwendungsbereich des BEM geregelt. Dort ist festgehalten, dass ein BEM durchzuführen ist, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
Im Folgenden soll zunächst auf den Begriff des Beschäftigten eingegangen werden, um den persönlichen Anwendungsbereich der Norm klar zu definieren. Zudem wird der sachliche Anwendungsbereich des Paragraphen 84 Abs. 2 SGB IX beschrieben. Diesbezüglich erfolgen nähere Ausführungen zu der Dauer der A rbeitsunfähigkeit des Beschäftigten, um zu verdeutlichen, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber zur Durchführung des BEM verpflichtet ist.
2.2.1, Persönlicher Anwendungsbereich:
In der Literatur war lange Zeit strittig, ob Paragraph 84 Abs. 2 SGB IX für alle Beschäftigten oder nur für schwerbehinderte Mitarbeiter gilt.
Für die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf schwerbehinderte Arbeitnehmer spricht vor allem die Stellung der Norm im SGB IX. Die Vorschrift befindet sich im zweiten Teil des SGB IX Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen . Gemäß
68 Abs. 1 SGB IX gilt dieser zweite Teil des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Aufgrund dessen ist es naheliegend, davon auszugehen, dass nur bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Mitarbeitern ein BEM durchzuführen ist.
Dieser Ansicht widerspricht jedoch schon die Tatsache, dass in Paragraph 68 SGB IX keine Einschränkung auf behinderte Arbeitnehmer vermerkt ist. Zwar gelten die Regelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer, jedoch wird nicht ausgeschlossen, dass die Normen auch für andere Beschäftigte gelten können. Dies wäre etwa durch die Formulierung in Paragraph 68 SGB IX, dass die Regelungen nur oder ausschließlich für behinderte Menschen gelten, möglich gewesen. Da ein solcher Ausschluss im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist die Anwendung der Norm auf alle Beschäftigten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Insbesondere spricht für die Pflicht der Durchführung des BEM bei allen Arbeitnehmern der Wortlaut des Gesetzes. Gemäß Paragraph 84 Abs. 2 SGB IX soll das BEM bei allen Beschäftigten durchgeführt werden. Würde sich eine solche Formulierung nicht im SGB IX, dem Buch für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, befinden, wäre es unstrittig, dass eine Anwendung der Norm bei allen Arbeitnehmern zu erfolgen hat.
Ein weiteres Argument für die Anwendung auf alle Beschäftigten ergibt sich aus Pa

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